Untätigkeitsklage: Wenn Krankenkasse oder Behörde nicht entscheidet
Die Krankenkasse oder Rentenversicherung lässt Ihren Antrag oder Widerspruch monatelang liegen? Mit der Untätigkeitsklage erzwingen Sie eine Entscheidung.
Das Wichtigste in Kürze
- Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, ist eine Untätigkeitsklage möglich (§ 88 SGG).
- Über einen Antrag muss in der Regel innerhalb von 6 Monaten, über einen Widerspruch innerhalb von 3 Monaten entschieden werden.
- Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist auch hier kostenfrei.
- Bei der Krankenkasse kann zusätzlich die Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V) greifen.
Direkt beantwortet: Was tun, wenn die Behörde nicht entscheidet?
Lässt die Behörde Ihren Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund liegen, können Sie eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben. Sie zwingt die Behörde, zu entscheiden. Maßstab: über einen Antrag muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten, über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Den Widerspruch selbst bauen Sie mit der Vorlage auf – und falls eine Frist verstrichen ist, prüfen Sie die Wiedereinsetzung.
Voraussetzungen
- Die genannten Fristen sind abgelaufen.
- Es liegt kein zureichender Grund für die Verzögerung vor.
- Sie haben einen Antrag bzw. Widerspruch gestellt, über den nicht entschieden wurde.
Der schnellere Weg bei der Krankenkasse
Bei der gesetzlichen Krankenkasse gibt es oft eine Abkürzung. Nach der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V) gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, wenn die Kasse nicht innerhalb von drei (bzw. fünf) Wochen entscheidet und Ihnen keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitteilt. Prüfen Sie diese Frist immer zuerst. Mehr dazu, wenn die Krankenkasse eine Leistung ablehnt oder Sie noch auf Ihren Rentenbescheid warten.
| Verfahrensstand | Frist bis zur Untätigkeitsklage |
|---|---|
| Antrag gestellt | 6 Monate ohne Entscheidung |
| Widerspruch eingelegt | 3 Monate ohne Entscheidung |
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Häufige Fragen
Wann kann ich eine Untätigkeitsklage erheben?
Wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entscheidet. Über einen Antrag muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten, über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Sind diese Fristen abgelaufen, ist die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich.
Was kostet eine Untätigkeitsklage?
Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei. Es entsteht also kein Kostenrisiko durch Gerichtsgebühren. Kosten fallen nur an, wenn Sie freiwillig einen Anwalt hinzuziehen.
Was ist die Genehmigungsfiktion bei der Krankenkasse?
Nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von drei (bei Gutachten fünf) Wochen entscheidet und Ihnen keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung nennt. Das ist oft schneller als eine Klage.
Wie lange darf sich die Krankenkasse mit einer Entscheidung Zeit lassen?
Für Anträge gilt die Genehmigungsfiktion mit drei bzw. fünf Wochen. Über einen Widerspruch muss die Kasse in der Regel innerhalb von drei Monaten entscheiden. Danach können Sie mit der Untätigkeitsklage eine Entscheidung erzwingen.
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