Untätigkeitsklage: Wenn Krankenkasse oder Behörde nicht entscheidet

Die Krankenkasse oder Rentenversicherung lässt Ihren Antrag oder Widerspruch monatelang liegen? Mit der Untätigkeitsklage erzwingen Sie eine Entscheidung.

Das Wichtigste in Kürze

Direkt beantwortet: Was tun, wenn die Behörde nicht entscheidet?

Lässt die Behörde Ihren Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund liegen, können Sie eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben. Sie zwingt die Behörde, zu entscheiden. Maßstab: über einen Antrag muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten, über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Den Widerspruch selbst bauen Sie mit der Vorlage auf – und falls eine Frist verstrichen ist, prüfen Sie die Wiedereinsetzung.

Infografik: Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) – Antrag 6 Monate, Widerspruch 3 Monate ohne Antwort; GKV Genehmigungsfiktion 3 Wochen.

Voraussetzungen

Der schnellere Weg bei der Krankenkasse

Bei der gesetzlichen Krankenkasse gibt es oft eine Abkürzung. Nach der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V) gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, wenn die Kasse nicht innerhalb von drei (bzw. fünf) Wochen entscheidet und Ihnen keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitteilt. Prüfen Sie diese Frist immer zuerst. Mehr dazu, wenn die Krankenkasse eine Leistung ablehnt oder Sie noch auf Ihren Rentenbescheid warten.

Verfahrensstand Frist bis zur Untätigkeitsklage
Antrag gestellt6 Monate ohne Entscheidung
Widerspruch eingelegt3 Monate ohne Entscheidung

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Häufige Fragen

Wann kann ich eine Untätigkeitsklage erheben?

Wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entscheidet. Über einen Antrag muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten, über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Sind diese Fristen abgelaufen, ist die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich.

Was kostet eine Untätigkeitsklage?

Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei. Es entsteht also kein Kostenrisiko durch Gerichtsgebühren. Kosten fallen nur an, wenn Sie freiwillig einen Anwalt hinzuziehen.

Was ist die Genehmigungsfiktion bei der Krankenkasse?

Nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von drei (bei Gutachten fünf) Wochen entscheidet und Ihnen keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung nennt. Das ist oft schneller als eine Klage.

Wie lange darf sich die Krankenkasse mit einer Entscheidung Zeit lassen?

Für Anträge gilt die Genehmigungsfiktion mit drei bzw. fünf Wochen. Über einen Widerspruch muss die Kasse in der Regel innerhalb von drei Monaten entscheiden. Danach können Sie mit der Untätigkeitsklage eine Entscheidung erzwingen.

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