GdB-Tabelle: Grad der Behinderung nach Erkrankung (VersMedV)
GdB-Tabelle nach Erkrankung: Welcher Grad der Behinderung gilt bei Depression, Diabetes, Bandscheibe, Krebs? Alle Werte aus der VersMedV plus Merkzeichen.
Veröffentlicht am 06.05.2026 · Zuletzt aktualisiert am 11.09.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Der GdB wird in Zehnerschritten festgestellt und reicht in Bescheiden von 20 bis 100; ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert.
- Maßgeblich ist die Versorgungsmedizin-Verordnung, genauer die Anlage zu Paragraf 2 VersMedV mit der GdS-Tabelle in Teil B.
- Mehrere Erkrankungen werden nie addiert: Teil A Nummer 3.2 der Grundsätze verbietet Addition und Mittelung ausdrücklich.
- Der Behinderten-Pauschbetrag nach Paragraf 33b EStG reicht von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100.
- Gegen einen zu niedrigen Bescheid haben Sie einen Monat ab Zugang Zeit für den Widerspruch beim Versorgungsamt.
Direkt beantwortet: Was zeigt die GdB-Tabelle?
Die GdB-Tabelle steht in der Anlage zu Paragraf 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung und ordnet jeder Funktionsbeeinträchtigung eine Spanne von 10 bis 100 zu. Bewertet wird nie die Diagnose, sondern der Funktionsverlust. Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert und erhalten den Schwerbehindertenausweis. Fiel Ihr Wert zu niedrig aus, hilft der Widerspruch gegen den GdB, bei späterer Verschlechterung die Erhöhung des GdB.
Was der Grad der Behinderung ist und wer ihn feststellt
Paragraf 2 Absatz 1 SGB IX beschreibt Menschen mit Behinderungen als Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit Barrieren länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hindern können. Der Grad der Behinderung ist das Maß dafür. Er sagt nichts über Ihre berufliche Leistungsfähigkeit aus, denn Teil A Nummer 1.5 der Grundsätze verbietet diesen Rückschluss ausdrücklich.
Zuständig für die Feststellung ist das Versorgungsamt, in manchen Bundesländern das Landesamt für Soziales oder das Amt für Versorgung und Integration. Nach Paragraf 152 SGB IX wird der GdB auf Antrag in Zehnerschritten abgestuft festgestellt, das Gesetz spricht von Zehnergraden. Eine Feststellung erfolgt erst ab einem Wert von 20. Deshalb tauchen in Bescheiden ausschließlich Werte von 20 bis 100 auf, obwohl die Tabelle selbst bei 10 beginnt.
Die medizinischen Maßstäbe stammen aus der Versorgungsmedizin-Verordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen hat. Ihre Anlage trägt den Namen Versorgungsmedizinische Grundsätze und gliedert sich in Teil A mit den gemeinsamen Regeln, Teil B mit der eigentlichen Tabelle, Teil C zur Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht und Teil D zu den Merkzeichen. Weil dieselbe Verordnung auch das Entschädigungsrecht bedient, spricht Teil B formal vom Grad der Schädigungsfolgen. GdB und GdS werden nach identischen Grundsätzen bemessen, nur die Blickrichtung unterscheidet sich: Der GdB erfasst jede Gesundheitsstörung unabhängig von der Ursache, der GdS nur die Folgen einer anerkannten Schädigung.
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft Befunde aus der Bildgebung. Teil B Nummer 18.1 stellt klar, dass ein im MRT sichtbarer Verschleiß für sich allein noch keinen GdB rechtfertigt. Auch die Tatsache, dass eine Bandscheiben- oder Meniskusoperation stattgefunden hat, begründet keinen Wert. Es zählt, was Sie im Alltag nicht mehr können.
Wie aus mehreren Einzel-GdB ein Gesamt-GdB wird
Für jede Funktionsbeeinträchtigung ermittelt der ärztliche Dienst zunächst einen Einzel-GdB. Liegen mehrere Störungen vor, entsteht daraus ein Gesamt-GdB, aber nicht durch Rechnen. Teil A Nummer 3.2 der Grundsätze formuliert das unmissverständlich: Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig. Auch Paragraf 152 Absatz 3 SGB IX verlangt, die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu betrachten.
Praktisch läuft es so: Das Amt geht vom höchsten Einzel-GdB aus und prüft, ob eine weitere Beeinträchtigung das Gesamtbild wesentlich verstärkt, also um mindestens 10 erhöht. Ein Knie mit 20 und eine Schulter mit 20 ergeben deshalb selten 40. Zwei Leiden, die ganz verschiedene Lebensbereiche treffen, etwa eine Lungenerkrankung und eine seelische Erkrankung, erhöhen den Gesamtwert dagegen häufig. Überschneiden sich die Auswirkungen vollständig, bleibt es beim höheren Wert. Und Teil A Nummer 3.5 hält fest, dass zusätzliche leichte Beeinträchtigungen mit einem Wert von 10 von Ausnahmen abgesehen gar keine Erhöhung bewirken, selbst wenn mehrere davon nebeneinander bestehen.
Genau hier entstehen die meisten angreifbaren Bescheide. Wenn eine seelische Begleiterkrankung gar nicht erst mit einem Einzelwert erfasst wurde, kann sie den Gesamt-GdB auch nicht erhöhen. Welche Werte bei den vier häufigsten Antragsgründen realistisch sind, zeigt unser Detailartikel zum GdB bei Depression, Diabetes, Krebs und Rückenleiden.
GdB-Tabelle nach Erkrankung und Organsystem
Die folgenden Tabellen geben die Spannen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wieder, jeweils mit der Fundstelle in Teil B. Die Werte sind Anhaltswerte, die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung. Nicht genannte Erkrankungen werden nach Teil A Nummer 1.6 analog zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen bewertet.
Psyche und Nervensystem
| Funktionsbeeinträchtigung | Ausprägung | GdB | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Depression, Angst, Somatisierung | leichtere psychovegetative oder psychische Störung | 0–20 | Teil B 3.7 |
| Depression, Angst, Somatisierung | stärker behindernd, wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit | 30–40 | Teil B 3.7 |
| Schwere psychische Störung | mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50–70 | Teil B 3.7 |
| Schwere psychische Störung | mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80–100 | Teil B 3.7 |
| ADHS, Aufmerksamkeitsstörung | soziale Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit | 10–20 | Teil B 3.5.2 |
| ADHS, Aufmerksamkeitsstörung | Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen | 30–40 | Teil B 3.5.2 |
| ADHS, Aufmerksamkeitsstörung | Integration nur mit umfassender Unterstützung möglich | 50–70 | Teil B 3.5.2 |
| ADHS ab dem Alter von 25 Jahren | Obergrenze | regelhaft max. 50 | Teil B 3.5.2 |
| Hirnschaden, etwa nach Schlaganfall | mittelschwere Leistungsbeeinträchtigung | 50–60 | Teil B 3.1.1 |
| Epilepsie | mittlere Anfallshäufigkeit | 60–80 | Teil B 3.1.2 |
| Parkinson-Syndrom | deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen | 50–70 | Teil B 3.1.2 |
| Multiple Sklerose | kein Festwert, maßgeblich sind zerebrale und spinale Ausfälle sowie die Krankheitsaktivität | Einzelfall | Teil B 3.10 |
Wirbelsäule, Gelenke und rheumatische Erkrankungen
| Funktionsbeeinträchtigung | Ausprägung | GdB | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Wirbelsäulenschaden, Bandscheibenvorfall | geringe funktionelle Auswirkungen, seltene leichte Wirbelsäulensyndrome | 10 | Teil B 18.9 |
| Wirbelsäulenschaden, Bandscheibenvorfall | mittelgradige Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 20 | Teil B 18.9 |
| Wirbelsäulenschaden, Bandscheibenvorfall | schwere Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 30 | Teil B 18.9 |
| Wirbelsäulenschaden, Bandscheibenvorfall | mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Abschnitten | 30–40 | Teil B 18.9 |
| Knorpelschaden im Kniegelenk, einseitig | mit anhaltenden Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkung | 10–30 | Teil B 18.14 |
| Knorpelschaden im Kniegelenk, einseitig | mit Bewegungseinschränkung | 20–40 | Teil B 18.14 |
| Knie-Totalendoprothese | einseitig bzw. beidseitig, bei bestmöglichem Ergebnis | mind. 20 bzw. 30 | Teil B 18.12 |
| Entzündlich-rheumatische Erkrankung | geringe Auswirkungen, geringe Krankheitsaktivität | 20–40 | Teil B 18.2.1 |
| Entzündlich-rheumatische Erkrankung | mittelgradige Auswirkungen, therapeutisch schwer beeinflussbar | 50–70 | Teil B 18.2.1 |
| Osteoporose und andere osteopenische Erkrankungen | nach Funktionsbeeinträchtigung und Schmerzen; ein reiner Messwert genügt nicht | Einzelfall | Teil B 18.1 |
| Fibromyalgie, Fatigue-Syndrom | analog nach den funktionellen Auswirkungen | Einzelfall | Teil B 18.4 |
Herz, Kreislauf und Gefäße
Bei Herzerkrankungen zählt nicht die Diagnose, sondern die Leistungseinbuße. Ein Herzinfarkt taucht deshalb nicht mit eigenem Wert auf: Teil B Nummer 9.1.3 verweist auf die bleibende Leistungsbeeinträchtigung nach der Rehabilitation.
| Funktionsbeeinträchtigung | Ausprägung | GdB | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Herzleistung, auch nach Herzinfarkt | Beschwerden bei mittelschwerer Belastung, Ergometrie 75 Watt | 20–40 | Teil B 9.1.1 |
| Herzleistung, auch nach Herzinfarkt | Beschwerden bei alltäglicher leichter Belastung, Ergometrie 50 Watt | 50–70 | Teil B 9.1.1 |
| Implantierter Defibrillator | nach Implantation | mind. 50 | Teil B 9.1.6 |
| Bluthochdruck | mittelschwere Form mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades | 20–40 | Teil B 9.3 |
| Bluthochdruck | schwere Form mit Beteiligung mehrerer Organe | 50–100 | Teil B 9.3 |
Diabetes, Schilddrüse und Stoffwechsel
| Funktionsbeeinträchtigung | Ausprägung | GdB | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Diabetes mellitus | Therapie kann regelhaft keine Unterzuckerung auslösen | 0 | Teil B 15.1 |
| Diabetes mellitus | Unterzuckerung möglich, Einschnitte in der Lebensführung | 20 | Teil B 15.1 |
| Diabetes mellitus | mindestens täglich dokumentierte Blutzuckerselbstkontrolle und weitere Einschnitte | 30–40 | Teil B 15.1 |
| Diabetes mellitus | mindestens vier Insulininjektionen täglich mit selbständiger Dosisanpassung, gravierende Einschnitte | 50 | Teil B 15.1 |
| Schilddrüsenfunktionsstörung | in der Regel gut behandelbar, Bewertung nach funktionellen Auswirkungen und Organkomplikationen | Einzelfall | Teil B 15.6 |
| Schilddrüsenkrebs | papillärer oder follikulärer Tumor ohne Lymphknotenbefall, während der Heilungsbewährung | 50 | Teil B 15.6 |
Krebs, Atmung, Sinnesorgane, Verdauung und Nieren
| Funktionsbeeinträchtigung | Ausprägung | GdB | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bösartige Neubildung, allgemein | während der Heilungsbewährung | mind. 50 | Teil A 2.3 |
| Bösartige Neubildung, allgemein | in höheren Krankheitsstadien | im Allgemeinen 80 | Teil A 2.3 |
| Brustkrebs | Entfernung im Stadium T1 bis T2, pN0 M0, Heilungsbewährung fünf Jahre | 50 | Teil B 14.1 |
| Prostatakrebs | Entfernung im Stadium T1b bis T2, N0 M0 | 50 | Teil B 13.6 |
| Darmkrebs | Stadium T1 bis T2, N0 M0, Heilungsbewährung zwei Jahre | 50 | Teil B 10.2.2 |
| Lungenkrebs | während der Heilungsbewährung von fünf Jahren | mind. 80 | Teil B 8.4 |
| Atemwegserkrankung, etwa COPD | dauernde Lungenfunktionseinschränkung geringen Grades | 20–40 | Teil B 8.3 |
| Atemwegserkrankung, etwa COPD | mittleren bzw. schweren Grades | 50–70 bzw. 80–100 | Teil B 8.3 |
| Asthma bronchiale | häufige oder schwere Anfälle ohne dauernde Funktionseinschränkung | 30–40 | Teil B 8.5 |
| Blindheit | Sehschärfe beidäugig nicht mehr als 0,02 oder gleichzusetzende Störung | 100 | Teil A 6 |
| Schwerhörigkeit beidseitig | hochgradig auf beiden Ohren | 50 | Teil B 5.2.4 |
| Schwerhörigkeit beidseitig | an Taubheit grenzend bzw. Taubheit | 70 bzw. 80 | Teil B 5.2.4 |
| Colitis ulcerosa, Morbus Crohn | mittelschwere bzw. schwere Auswirkung | 30–40 bzw. 50–60 | Teil B 10.2.2 |
| Nierenfunktionseinschränkung | leichten bzw. mittleren Grades | 20–30 bzw. 50–70 | Teil B 12.1.3 |
| Dauerdialyse | Hämodialyse oder Peritonealdialyse | 100 | Teil B 12.1.3 |
Haut, Immunsystem und Autoimmunerkrankungen
| Funktionsbeeinträchtigung | Ausprägung | GdB | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Neurodermitis | generalisierte Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall | 40 | Teil B 17.1 |
| Schuppenflechte | andauernder ausgedehnter Befall oder stark beeinträchtigender lokaler Befall | 30–50 | Teil B 17.7 |
| Kollagenose, Vaskulitis | während einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie | mind. 50 | Teil B 18.2.2, 18.2.3 |
| HIV-Infektion | mit stärkerer Leistungsbeeinträchtigung | 50–80 | Teil B 16.11 |
Warum der GdB nach einer Krebserkrankung wieder sinkt
Nach einer Krebstherapie wird eine Heilungsbewährung abgewartet. Teil A Nummer 2.2 erklärt den Grund: Weil der weitere Verlauf ungewiss ist, wird der GdB in dieser Zeit pauschal höher bewertet, als es der reine Körperschaden hergäbe. Der Zeitraum beträgt nach Teil A Nummer 2.4 in der Regel fünf Jahre, bei einzelnen Tumorarten und nach Organtransplantationen zwei Jahre. Der Wert liegt dabei im Allgemeinen bei mindestens 50, in höheren Krankheitsstadien bei 80.
Nach Ablauf dieser Frist entfällt die pauschale Bewertung. Bleibt es beim rezidivfreien Verlauf, richtet sich der GdB nur noch nach dem, was an Beeinträchtigung tatsächlich geblieben ist. Genau dann flattert vielen Betroffenen ein Bescheid über die Herabsetzung ins Haus, oft von 50 auf 20 oder 30. Das ist rechtlich vorgesehen, denn der Ablauf der Heilungsbewährung gilt nach Teil A Nummer 7 Buchstabe b als wesentliche Änderung. Angreifbar ist der Bescheid trotzdem, wenn Folgen der Behandlung wie Lymphödem, Fatigue, Polyneuropathie oder eine reaktive Depression nicht erfasst wurden. Tritt ein Rezidiv auf und wird kurativ behandelt, beginnt die Heilungsbewährung von vorn.
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Die Merkzeichen stehen neben dem GdB und öffnen eigene Nachteilsausgleiche. Sie werden im selben Verfahren festgestellt, aber nach eigenen Voraussetzungen, die in Teil D der Grundsätze und in Paragraf 229 SGB IX stehen. Ein hoher GdB allein genügt für kein Merkzeichen.
| Merkzeichen | Voraussetzung | Kernvorteil |
|---|---|---|
| G | Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; Maßstab ist eine ortsübliche Wegstrecke von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunde | Wertmarke für den Nahverkehr oder alternativ ein Steuerfreibetrag |
| aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung: erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht | Parkerleichterungen, Kfz-Steuerbefreiung |
| B | Regelmäßige Angewiesenheit auf fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, meist zusammen mit G, Gl oder H | Begleitperson fährt unentgeltlich mit |
| H | Hilflosigkeit: dauernde fremde Hilfe bei häufig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens | Erhöhter Pauschbetrag, Kfz-Steuerbefreiung, Freifahrt |
| Bl | Blindheit nach Teil A Nummer 6 | Erhöhter Pauschbetrag, Landesblindengeld, Freifahrt |
| Gl | Gehörlosigkeit, auch an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit schweren Sprachstörungen | Unentgeltliche Beförderung, Kommunikationshilfen |
| TBl | Taubblindheit, also Blindheit und Gehörlosigkeit zusammen | Erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro nach Paragraf 33b EStG |
| RF | Voraussetzungen regelt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nicht die Versorgungsmedizin-Verordnung | Ermäßigung oder Befreiung beim Rundfunkbeitrag |
Nachteilsausgleiche nach Höhe des GdB
Der wichtigste finanzielle Nachteilsausgleich ist der Behinderten-Pauschbetrag. Paragraf 33b EStG gewährt ihn ab einem festgestellten GdB von 20, ohne dass Sie Einzelbelege sammeln müssen.
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr | Weitere Ansprüche |
|---|---|---|
| 20 | 384 Euro | Behinderung ist förmlich festgestellt |
| 30 | 620 Euro | Gleichstellung auf Antrag möglich |
| 40 | 860 Euro | Gleichstellung auf Antrag möglich |
| 50 | 1.140 Euro | Schwerbehindertenausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, Altersrente |
| 60 | 1.440 Euro | wie ab 50 |
| 70 | 1.780 Euro | wie ab 50 |
| 80 | 2.120 Euro | wie ab 50 |
| 90 | 2.460 Euro | wie ab 50 |
| 100 | 2.840 Euro | wie ab 50 |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 Euro | erhöhter Pauschbetrag, ersetzt den Betrag nach GdB-Stufe |
Ab einem GdB von 50 kommen arbeitsrechtliche Ansprüche hinzu. Paragraf 208 SGB IX gibt schwerbehinderten Beschäftigten fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünftagewoche, bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit anteilig mehr oder weniger. Nach Paragraf 207 SGB IX werden Sie auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Und Paragraf 168 SGB IX macht jede Arbeitgeberkündigung von der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts abhängig.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Wer als schwerbehindert anerkannt ist, kann früher in Rente gehen. Paragraf 37 SGB VI knüpft die Altersrente für schwerbehinderte Menschen an drei Bedingungen: Vollendung des 65. Lebensjahres, Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen.
Für ältere Jahrgänge gilt die Übergangsregel des Paragrafen 236a SGB VI. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, erreichen die Altersgrenze früher, gestaffelt nach Geburtsjahr.
| Geburtsjahr | Abschlagsfrei ab | Vorzeitig möglich ab |
|---|---|---|
| vor 1952 | 63 Jahre | 60 Jahre |
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 61 Jahre und 6 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 61 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre |
Wichtig ist der Unterschied zur Erwerbsminderungsrente. Ein hoher GdB begründet für sich genommen keinen Anspruch darauf, denn dort zählt allein, wie viele Stunden täglich Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten können. Wurde Ihnen diese Rente verweigert, führt der Weg über den Widerspruch gegen die abgelehnte Erwerbsminderungsrente.
Gleichstellung ab einem GdB von 30
Zwischen 30 und unter 50 liegt eine Behinderung vor, aber noch keine Schwerbehinderung. Paragraf 2 Absatz 3 SGB IX erlaubt in dieser Spanne die Gleichstellung, wenn Sie ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Zuständig ist nach Paragraf 151 Absatz 2 SGB IX nicht das Versorgungsamt, sondern die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wirkt ab dem Tag des Antragseingangs und kann befristet werden.
Gleichgestellte erhalten den besonderen Kündigungsschutz und die Leistungen des Integrationsamts, aber keinen Schwerbehindertenausweis, keinen Zusatzurlaub und keine vorgezogene Altersrente. Paragraf 151 Absatz 3 SGB IX nimmt den Zusatzurlaub ausdrücklich aus.
Was tun, wenn der festgestellte GdB zu niedrig ist
Gegen den Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen. Die Begründung darf nachfolgen, die Frist gilt für den Widerspruch selbst. Beantragen Sie gleichzeitig Akteneinsicht nach Paragraf 25 SGB X, denn erst dann sehen Sie, welche Befundberichte der ärztliche Dienst überhaupt ausgewertet hat.
- Prüfen Sie, ob jede Erkrankung mit einem eigenen Einzel-GdB auftaucht. Fehlende Positionen sind der häufigste Fehler.
- Vergleichen Sie die zugeordnete Ausprägung mit der Tabelle oben. Oft wurde eine Stufe zu niedrig eingeordnet.
- Lassen Sie sich von behandelnden Ärztinnen und Ärzten Funktionsbefunde schreiben, keine Diagnoselisten. Gefragt sind Gehstrecke, Bewegungsausmaße nach der Neutral-Null-Methode, Anfallsfrequenz, dokumentierte Blutzuckerwerte.
- Legen Sie dar, wie sich die Beeinträchtigungen im Alltag gegenseitig verstärken, damit die Gesamtschau nachvollziehbar wird.
Wie Sie diese Punkte in einen tragfähigen Text bringen, zeigt der Ratgeber zum überzeugenden Formulieren der Widerspruchsbegründung. Ein fertiges Musterschreiben für das Versorgungsamt finden Sie im Artikel Widerspruch gegen den GdB mit Muster. Verschlechtert sich Ihr Zustand erst später, ist nicht der Widerspruch das richtige Mittel, sondern der Verschlechterungsantrag auf Erhöhung des GdB. Teil A Nummer 7 verlangt dafür eine Änderung von mindestens 10, die länger als sechs Monate anhält. Bleibt auch der Widerspruchsbescheid bei der alten Bewertung, steht der Weg zur Klage vor dem Sozialgericht offen, die für Versicherte gerichtskostenfrei ist.
DECKR prüft Ihren Feststellungsbescheid
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Häufige Fragen
Welcher GdB gilt bei Depression?
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewerten in Teil B Nummer 3.7 nicht die Diagnose, sondern die Auswirkungen. Leichtere psychische Störungen ergeben 0 bis 20. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, etwa eine ausgeprägtere depressive Störung, ergeben 30 bis 40. Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten liegen bei 50 bis 70, mit schweren Anpassungsschwierigkeiten bei 80 bis 100.
Ist ADHS eine Schwerbehinderung?
ADHS kann eine Schwerbehinderung begründen, automatisch ist sie es nicht. Teil B Nummer 3.5.2 setzt soziale Anpassungsschwierigkeiten voraus. Ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdB 10 bis 20, mit Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen 30 bis 40. Erst wenn die Integration ohne umfassende Unterstützung scheitert, liegt der Wert bei 50 bis 70. Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdB regelhaft nicht mehr als 50.
Ab welchem GdB gibt es Rente?
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Paragraf 37 SGB VI setzt einen anerkannten GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn voraus, dazu eine Wartezeit von 35 Jahren. Die Regelaltersgrenze für diese Rente liegt bei 65 Jahren, vorzeitig und mit Abschlägen ist sie ab 62 möglich. Ein GdB allein begründet dagegen keine Erwerbsminderungsrente, dafür zählt das Restleistungsvermögen im Erwerbsleben.
Welcher GdB gilt bei einem Bandscheibenvorfall?
Teil B Nummer 18.9 fasst Bandscheibenschäden unter die Wirbelsäulenschäden. Ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität beträgt der GdB 0, bei geringen funktionellen Auswirkungen 10. Mittelgradige Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt ergeben 20, schwere Auswirkungen in einem Abschnitt 30, mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Abschnitten 30 bis 40. Anhaltende Wurzelkompression mit motorischen Ausfällen wird zusätzlich bewertet.
Werden mehrere Erkrankungen beim GdB addiert?
Nein. Teil A Nummer 3.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellt klar, dass Berechnungsmethoden wie Addition oder Mittelung nicht zulässig sind. Das Versorgungsamt geht vom höchsten Einzel-GdB aus und prüft, ob eine weitere Beeinträchtigung die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt. Zwei Leiden mit je 20 ergeben deshalb selten 40. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Wert von 10 erhöhen den Gesamt-GdB in aller Regel gar nicht.
Kann man bei Osteoporose eine Schwerbehinderung beantragen?
Beantragen können Sie die Feststellung immer. Einen festen Wert für Osteoporose nennt die Tabelle allerdings nicht. Teil B Nummer 18.1 stellt darauf ab, wie stark Funktion und Schmerzen beeinträchtigt sind. Ausdrücklich gilt: eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch keinen GdB. Entscheidend sind also Wirbelkörperbrüche, Bewegungseinschränkungen und ärztlich dokumentierte Schmerzen.
Ist Fibromyalgie eine Schwerbehinderung?
Die Fibromyalgie hat in Teil B Nummer 18.4 eine eigene Nummer, aber keinen eigenen Wert. Sie wird zusammen mit dem chronischen Fatigue-Syndrom und der Multiplen Chemikalienunverträglichkeit im Einzelfall nach den funktionellen Auswirkungen analog beurteilt. Ob daraus ein GdB von 20 oder von 50 wird, hängt an der Dokumentation von Schmerzausmaß, Belastbarkeit und begleitenden psychischen Beeinträchtigungen.
Welcher GdB gilt bei Diabetes?
Teil B Nummer 15.1 staffelt nach Therapieaufwand. Kann die Therapie keine Unterzuckerung auslösen, beträgt der GdB 0. Mit Hypoglykämierisiko und Einschnitten in der Lebensführung sind es 20. Bei mindestens einmal täglicher dokumentierter Blutzuckerselbstkontrolle und weiteren Einschnitten 30 bis 40. Ein GdB von 50 setzt mindestens vier Insulininjektionen täglich mit selbständiger Dosisanpassung und gravierende Einschnitte voraus.
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